Amtlicher Datenbestand · Stand 16.10.2026

Aktuelle Baugesuche in der Schweiz suchen

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Bern Bern · 21.08.2026

Bauherrschaft: Home of Beach AG, c/o Verein Beachvolley, Goumoënstrasse 50, 3007 Bern Projektierung: skript Architekten GmbH, Münzrain 10, 3005 Bern Strasse Nr: Murtenstrasse 151 Kreis / Grundstück: 3 / 1991 Bauvorhaben: Mieterausbau Beachvolleyballcenter im 1.- 4. OG für Physiotherapie und Büroräume gemäss den aufgelegten Plänen Bauklasse: 6 Nutzungszone: Dienstleistungszone Das Bauvorhaben liegt im Perimeter der Überbauungsordnung 254 Weyermannshaus Ost und UeO Weyermannshaus-Ost III

Bern Bern · 21.08.2026

Bauherrschaft: HBMS Immobilien AG, Wölflistrasse 1d, 3006 Bern Projektierung: Architekturbüro E. Bornand SIA, Giacomettistrasse 1, 3006 Bern Strasse Nr: Wölflistrasse 1a + 1b Kreis / Grundstück: 4 / 4369 Bauvorhaben: Erweiterung Betriebsstandort, Neubau Rechenzentrum mit Energiezentrale und öffentlichen Schnellladeplätzen gemäss den aufgelegten Plänen und den aufgestellten Profilen Bauklasse: 2 / 6, Zone im öffentichen Interesse Nutzungszone: Industrie- und Gewerbezone / Schutzzone A Das Bauvorhaben liegt im Perimeter der Überbauungsordnung 209 Schermenareal; mit Änderungen Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Das Bauvorhaben liegt im Gewässerschutzbereich Au. Während dem Bauvorhaben wird das Grundwasser temporär abgesenkt. Das Schmutz- und ein Teil des Niederschlagsabwassers wird in die öffentliche Mischabwasserkanalisation der Stadt Bern abgeleitet. Ein Teil des Niederschlagsabwassers wird versickert. Es werden Ausnahmen beansprucht nach: - Art. 42 LSV von Art. 22 Abs. 2 Bst. a USG für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte bei einer Wohneinheit. - Art. 26 BauG von Art. 25 Abs. 2 und Art. 75 BO für das Erstellen einer Oberflächenversickerung ausserhalb der Baulinie und innerhalb der Schutzzone A. - Art. 26 BauG von Art. 25 Abs. 2 und Art. 75 BO für das Erstellen einer öffentlichen Schnellladestation ausserhalb der Baulinie und innerhalb der Schutzzone A. - Art. 28 BauG von Art. 39 BO i.A.v. Art. 81 SG BO für das Bauen eines Reklamepylons ausserhalb der Baulinie im Strassenabstand.

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