Amtlicher Datenbestand · Stand 17.10.2026

Aktuelle Baugesuche in der Schweiz suchen

Übernommene amtliche Baupublikationen aus 18 Kantonscodes durchsuchen. Quellenrhythmus und Vollständigkeit unterscheiden sich; der aktuelle Stand ist auf der Abdeckungsseite dokumentiert. Kostenlos filtern — oder als E-Mail-Update abonnieren.

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Glarus Glarus Nord · Brugghof, 8867 Niederurnen · 29.07.2026 · Frist: 28.08.2026

Installation Unterflurcontainer (wie bereits erstellt), Brugghof, 8867 Niederurnen, Parzelle Nr. 1110, Wohnzone dicht, gemäss den eingereichten Unterlagen. Die Baugesuchsunterlagen liegen bei der Gemeinde Glarus Nord, Bau und Umwelt, Büntgasse 1, 8752 Näfels, zur Einsichtnahme auf. Wir empfehlen Ihnen, die Unterlagen zum Baugesuch auf unserer Homepage www.glarus-nord.ch (http://www.glarus-nord.ch), Services Baugesuche, einzusehen. Der Gemeinderat

Bern Lützelflüh-Goldb · 29.07.2026 · Frist: 21.08.2026

Bauherrschaft: Bachofner Hans-Ulrich und Susanna, Gotthelfstrasse 21, 3432 Lützelflüh Projektverfasser: Bauherrschaft Bauvorhaben: Abbruch Garage; Anbau Garage (EG) und Zimmer (OG) Standort: Gohlhausweg 18, 3432 Lützelflüh / Parzelle 1753 Nutzungszone: Wohnzone 2 Schutzobjekte, Schutzzonen und Schutzgebiete: - Naturgefahren: Restgefährdung (Überschwemmung) Beanspruchte Ausnahmen: Unterschreiten Gebäudeabstand Art. 7 Abs. 1 BauR (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 neues BauR); Unterschreitung Strassenabstand Art. 8 Abs. 3 BauR (Art. 9 Abs. 3 neues BauR) Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Schmutzabwasser: bestehend; Regenabwasser: Ableitung in bestehende Mischabwasserleitung Gewässerschutzbereich: Au Auflageort: Bauverwaltung Lützelflüh, Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh und elektronisch auf: https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20285 Einsprachestelle: Bauverwaltung Lützelflüh, Kirchplatz 1, 3432 Lützelflüh Auflage- und Einsprachefrist bis: 21.08.2026 Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Bauprofile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindebehörde innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31, Abs. 4, Bst. a Baugesetz). Lützelflüh, 21.07.2026

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